26 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 16 27 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: RA Nr. 110/2017/139 19 Kostennote kein Anlass zu Bemerkungen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin demnach Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'743.35 zu bezahlen. Das restliche Fünftel, ausmachend Fr. 1'185.85, hat die Stadt Biel, welche die besonderen Umstände zu verantworten hat, der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.28