Somit hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin lediglich vier Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 5'929.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschwerdegegnerin ist nicht mehrwertsteuerpflichtig27 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer nicht in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Somit ist auch die in der Kostennote des Anwalts aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes zu berücksichtigen. Im Übrigen gibt die 25 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 7 und N. 9