b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich hat der unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Beschwerdegegnerin deren Parteikosten zu ersetzen. Allerdings sind auch hier die bei den Verfahrenskosten genannten besonderen Umstände zu berücksichtigen.26