Dies hätte dem Beschwerdeführer erlaubt, in Kenntnis der Stellungnahme des Fachausschusses vom 22. November 2017 Beschwerde zu erheben. Allerdings hielt der Beschwerdeführer in Kenntnis des Fachausschussprotokolls vom 22. November 2017 mit Stellungnahme vom 24. Februar 2018 unverändert an seiner Beschwerde fest. Diese Versäumnisse der Vorinstanz, die besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG darstellen, sind daher bei der Kostenverlegung zwar zu berücksichtigen, aber lediglich von untergeordneter Bedeutung. Dementsprechend wird auf die Erhebung von einem Fünftel der Verfahrenskosten verzichtet.25 Der Beschwerdeführer hat daher Fr. 1'600.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen.