Die dafür relevanten Protokolle des kommunalen Fachausschusses für Planungs- und Baufragen waren ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Einsprache bekannt (siehe oben Erwägung 2.c). Welche übrigen Amts- und Fachberichte, von denen er keine Kenntnis hatte, für die eingereichte Beschwerde relevant gewesen sein sollten, ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 24 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 9 RA Nr. 110/2017/139 18