Hinsichtlich der festgestellten Gehörsverletzung (siehe oben Erwägung 2) ist zu berücksichtigen, dass diese für den Beschwerdeführer mit keinen Nachteilen, insbesondere keinen Mehrkosten aus der Beschwerdeführung verbunden war.24 Er hat mit seiner Beschwerde nur Rügen betreffend Denkmalpflege und Ästhetik erhoben. Die dafür relevanten Protokolle des kommunalen Fachausschusses für Planungs- und Baufragen waren ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Einsprache bekannt (siehe oben Erwägung 2.c).