Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerde abgewiesen wird, gilt grundsätzlich der Beschwerdeführer als unterliegend. Allerdings macht er geltend, die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Nachbesserung im Beschwerdeverfahren betreffend Beurteilung des aktuellen Baugesuchs durch den Fachausschuss für Planungs- und Baufragen im Beschwerdeverfahren durch die Stadt Biel seien im Kostenpunkt zu berücksichtigen.