Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsrecht erweist sich die Beschwerde demzufolge als unbegründet. Diese Gehörsverletzung konnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Daher wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV23). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 2'000.-- festgelegt.