g) Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der überzeugenden Beurteilung durch den kommunalen Fachausschuss war auch im Beschwerdeverfahren keine Begutachtung des Bauvorhabens durch die OLK nötig bzw. angezeigt. Eine vom Beschwerdeführer angesprochene Ausnahmebewilligung von den Ästhetikbestimmungen stand hier nicht zur Diskussion. Bis auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im RA Nr. 110/2017/139 17