Die Baueingabe sei in der Detaillierung noch weiter konkretisiert worden. Diese Verfeinerung werde positiv bewertet, so dass das Bauvorhaben nach wie vor ohne Vorbehalt gestützt werden könne. Somit hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Beurteilung durch eine leistungsfähige örtliche Fachstelle stattgefunden. Gemäss Art. 22a Abs. 2 BewD war daher die OLK von der Vorinstanz nicht beizuziehen, die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.