22a Abs. 1 BewD). Die OLK wird aber nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde sowie bei Bauvorhaben, die das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durchgeführten Projektwettbewerbs sind (Art. 22a Abs. 2 BewD). c) Gemäss Art. 31 GBR16 berät ein aus Fachleuten zusammengesetzter Ausschuss die Planungs- und Baubewilligungsbehörde nach Massgabe eines durch den Gemeinderat zu erlassenden Pflichtenheftes bei der Beurteilung ausgewählter Bauvorhaben in