Zudem kreiere das Projekt eine optische Verbindung zwischen K.________strasse und L.________weg, welche nicht dem Ortsbild entspreche. Der Umstand, dass die baurechtliche Grundordnung eingehalten werde, heisse nicht, dass die fraglichen Bauten auch in ästhetischer Hinsicht zu genügen vermögen. Die Aussagen des Fachausschusses für Planungs- und Baufragen seien nichtssagend. Er habe mit keinem Wort begründet, mit welchen Themen die behauptete städtebauliche Integration erfolge.