a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte zwingend die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beiziehen müssen. Dies weil die Bauparzelle im ISOS liege. Das letztlich bewilligte Projekt scheine vom Fachausschuss für Planungsund Baufragen der Stadt Biel nicht mehr begutachtet worden zu sein. Der Beizug der OLK hätte sich vor diesem Hintergrund umso mehr aufgedrängt. RA Nr. 110/2017/139 12