sogar deutlich länger als das Haus C mit einer Länge von 30 m. Für die Forderung, das Haus C müsse mindestens den grossen Grenzabstand einhalten, gibt es keine gesetzliche Grundlage, auch nicht mit Verweis auf Denkmalpflege- oder Ästhetikbestimmungen. Im Übrigen hält das Haus C gegenüber der Parzelle des Beschwerdeführers nicht nur den reglementarisch vorgeschriebenen kleinen Grenzabstand von 4 m, sondern einen Grenzabstand von 7 m und damit fast den geforderten grossen Grenzabstand von 7.5 m