Nr. M.________), L.________weg 16 und 18 (Parzellen Nrn. N.________ und O.________) sowie K.________strasse 45 und 47 (Parzellen Nrn. F.________ und P.________ Die Neubauten des Bauvorhabens kommen aber nicht vor oder hinter diese Baudenkmäler zu liegen und beeinträchtigen damit weder die repräsentativen Fassaden noch die Sicht vom öffentlichen Raum auf diese Fassaden. Die Neubauten ordnen sich vielmehr zwischen den Baudenkmälern ein und übernehmen deren Stellung und Ausrichtung. Auch die Volumetrien der Neubauten berücksichtigen die umliegenden Baudenkmäler, die mehrheitlich zumindest eine vergleichbare Grösse aufweisen.