Soweit vorliegend die Baudenkmäler in der Umgebung durch Strassen von der Bauparzelle getrennt sind oder nicht unmittelbar an die Bauparzelle angrenzen, ist eine Beeinträchtigung durch das Bauvorhaben aufgrund ihrer Distanz und Abgetrenntheit zur Bauparzelle ausgeschlossen. Unmittelbar angrenzend an die Bauparzelle und insofern am stärksten betroffen sind die schützenswerten Einzelobjekt L.________weg 4 (Parzelle 14 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 10a–10f N. 7 RA Nr. 110/2017/139 10