nicht zwingend beigezogen werden, da sich das Bauvorhaben nicht in einem geographischen Bezug zu den geschützten Objekten befinde, der dem Umgebungsbegriff von Art. 22 Abs. 3 BewD entspreche. Diese Haltung ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben liegt seitlich versetzt zu den Baudenkmälern und insbesondere nicht im Garten derselben. Dabei gilt es zu betonen, dass es gerade nicht um einen Verzicht auf eine Stellungnahme der KDP in einem Fall geht, der der KDP zwingen vorzulegen ist. Vielmehr ist die KDP zum Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um einen Fall handelt, der ihr zwingend vorzulegen ist.