c) Durch das Bauvorhaben ist unmittelbar kein Baudenkmal betroffen. In der näheren und weiteren Nachbarschaft der Bauparzelle befinden sich jedoch verschiedene Baudenkmäler, sowohl schützens- und erhaltenswerte Einzelobjekte als auch Baugruppen. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die KDP zwingend einzubeziehen ist. Dazu muss gemäss Art. 22 Abs. 3 BewD die Umgebung eines entsprechenden Objekts betroffen sein, wobei nicht näher definiert wird, was darunter zu verstehen ist. Gemäss Stellungnahme der Stadt Biel vom 1. Dezember 2017 wurde das Bauvorhaben mehrmals mit der KDP besprochen. Die KDP sei dabei zur Ansicht gelangt, sie müsse