Redimensionierung des Hauses C und der Einhaltung mindestens des grossen Grenzabstands erreicht werden. Gemäss Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz unter diesen Umständen zwingend die Denkmalpflege des Kantons Bern (KDP) beiziehen müssen. Die KDP habe nicht auf einen Beizug verzichten können.