a) Der Beschwerdeführer rügt, die geplanten Bauten des Bauvorhabens würden weder mit ihrer Volumetrie noch mit ihrer Architektur in das Quartier passen. Durch diese Veränderung der Umgebung würden sie die umliegenden Baudenkmäler beeinträchtigen. Insbesondere stehe das projektierte Haus C viel zu nahe an der geschützten Häusergruppe K.________strasse 45-57, wodurch es diese aufgrund seiner grossen Kubatur erdrücke. Der Erhalt der geschützten Häusergruppe könne nur mit einer 11 BGE 135 II 209 E. 2.1 RA Nr. 110/2017/139 8