Zudem sind zahlreiche Einzelobjekte und Baugruppen in der Umgebung der Bauparzelle im Bauinventar geschützt. Das Bauvorhaben ist somit grundsätzlich und primär an den kantonalen und kommunalen (Schutz-)Bestimmungen zu messen – sind diese eingehalten, ist die Baubewilligung zu erteilen. Das ISOS ist in diesem Rahmen nur bei der Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen beziehungsweise bei Interessenabwägungen im Einzelfall zu berücksichtigen. Alleine und direkt gestützt auf das ISOS lässt sich hier somit von vorneherein kein Bauabschlag rechtfertigen. 5. Denkmalpflege