Im vorliegenden Fall hat die Stadt Biel den Erhalt der Eigenschaften der Umgebungszone G.________, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind, insbesondere mit den Baulinien im Baulinienplan gesichert. Diese Baulinien gewährleisten, dass die Bebauung auf der Bauparzelle als Fortsetzung der angrenzenden Häuserzeilen auf den Nachbarparzellen erfolgt. Damit wird insbesondere eine das Ortsbild störende Überbauung im Zentrum der Bauparzelle verunmöglicht. Zudem sind zahlreiche Einzelobjekte und Baugruppen in der Umgebung der Bauparzelle im Bauinventar geschützt.