Auch die Vorinstanz ist implizit davon ausgegangen, sie hat in Ziff. 3.5.2.a des angefochtenen Entscheids lediglich die Umgebungszone G.________, nicht aber das Gebiet Nr. I.________ erwähnt. c) Allerdings ist das ISOS auf das Bauvorhaben ohnehin nicht unmittelbar anwendbar, da es sich um ein gewöhnliches Bauvorhaben in der Bauzone und damit nicht um eine Bundesaufgabe handelt.9 Auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie das ISOS von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG10 gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone legen diese die Planungsgrundlage in ihrer