Ein kleiner Teil der Bauparzelle in der südöstlichen Grundstücksecke scheint gemäss ISOS-Plan innerhalb des ISOS-Gebiets Nr. I.________ (J.________) zu liegen, aufgrund der Darstellungsgenauigkeit des ISOS-Plans lässt sich dies nicht genau ablesen. Allerdings dürfte diese Zugehörigkeit lediglich der vorgenommenen Grenzziehung auf dem Plan und nicht der Sache geschuldet sein. Kommt hinzu, dass diese Ecke der Bauparzelle durch das Bauvorhaben nicht oder bestenfalls geringfügig überbaut wird. Somit ist das Gebiet Nr. I.________ mit den entsprechenden Bestimmungen auf das Bauvorhaben nicht anwendbar. Auch die Vorinstanz ist implizit davon ausgegangen, sie hat in Ziff.