Dass sie dabei die Aussagen des Fachausschusses in ihrem Entscheid teilweise wiederholt hat, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Verbindlichkeit des ISOS hat sie darauf verwiesen, dass keine Bundesaufgabe zur Diskussion stehe. Diese Ausführungen haben es dem Beschwerdeführer erlaubt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Somit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Ob ihre Ausführungen inhaltlich überzeugen, ist im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nicht relevant und daher an dieser Stelle nicht zu prüfen. 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)