c) Aus Ziffer 3.5.1.a des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass von den Einsprechenden gegen das Bauvorhaben vorgebracht wurde, es sei überdimensioniert, füge sich nicht harmonisch ins Quartier ein und stehe damit in Widerspruch zum ISOS. In Ziffer 3.5.2.a des angefochtenen Entscheids setzt sich die Vorinstanz mit diesen Rügen auseinander. Aus diesen Ausführungen ist erkennbar, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Insbesondere hat sie sich auf die Beurteilung durch den Fachausschuss für Planungs- und Baufragen abgestützt. Dass sie dabei die Aussagen des Fachausschusses in ihrem Entscheid teilweise wiederholt hat, ist nicht zu beanstanden.