a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit keinem Wort ausgeführt, ob und inwieweit die Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) durch das Bauvorhaben eingehalten seien. Auch mit seinen Einwänden habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, sondern nur die Äusserungen des Fachausschusses für Planungs- und Baufragen der Stadt Biel wiederholt. Damit habe sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.