Er zitiert in Ziffer III.6 seiner Einsprache aus dem Protokoll der Sitzung des Fachausschusses vom 25. März 2015, wobei aus diesem Protokoll auch ersichtlich ist, dass das Projekt bereits in den Fachausschusssitzungen vom 28. Januar und 25. Februar 2015 behandelt worden ist. Somit sind hier die Voraussetzungen für eine Heilung der Gehörsverletzung erfüllt und der angefochtene Gesamtentscheid muss wegen der Gehörsverletzung nicht aufgehoben werden. 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 23 N. 11 und Art. 24 N. 2