Vorliegend hat die BVE als Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG). Zudem ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer aus einer Heilung erwachsen würde. Auch in der Beschwerde wird kein solcher geltend gemacht. Insbesondere ergibt sich aus seiner Einsprache vom 24. Mai 2017, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis von den vorliegend relevanten Protokollen des Fachausschusses für Planungs- und Baufragen der Stadt Biel hatte.