mit deren Beizug die Beteiligten rechnen mussten. Die Zwecke des Einsichtsrechts kommen nur dann zum Tragen, wenn die Beteiligten zumindest Kenntnis vom Beizug neuer Akten erhalten.5 Aus den vorhandenen Vorakten ist nicht ersichtlich, dass den Einsprechenden die eingegangenen Amts- und Fachberichte zugestellt oder die Einsprechenden zumindest über den Eingang dieser Berichte informiert worden wären. Auch die Stellungnahme der Stadt Biel vom 1. Dezember 2017 lässt darauf schliessen, dass keine solche Information stattfand. Insofern hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.