a) Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien weder die eingeholten Amts- und Fachberichte zugestellt noch Gelegenheit zur Einsichtnahme in diese Berichte gegeben worden. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz macht dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 geltend, die Akteneinsicht werde durch die Möglichkeit gewährt, am Sitz der entscheidenden Behörde die Akten einzusehen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt ein Einsichtsbegehren bei der Baubewilligungsbehörde gestellt. Hätte er dies getan, wäre ihm die Akteneinsicht ohne weiteres gewährt worden.