3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Biel beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 (Postaufgabe) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Nach Zustellung dieser beiden Eingaben reichte der Beschwerdeführer eine zusätzliche Stellungnahme vom 24. Februar 2018 ein. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten