Ob für das Aufstellen der Orientierungsanlage eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Baulinie erforderlich ist und ob die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, kann somit offen gelassen werden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und der Entscheid der Baubewilligungsbehörde Interlaken vom 25. September 2017 zu bestätigen. 3. Kosten