Zusammenhang zitierten Bundesgerichtentscheid32, in welchem es nota bene um die Zuordnung von Grundstücken zur Tourismus- bzw. Wohn- und Arbeitszone ging, kann sie jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. n) Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Orientierungsanlage bereits aufgrund des Denkmal- und Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden kann. Ob für das Aufstellen der Orientierungsanlage eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Baulinie erforderlich ist und ob die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, kann somit offen gelassen werden.