Andererseits ist die geplante Orientierungsanlage nicht standortgebunden. Ausserdem ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits über zwei vergleichbare Orientierungsanlagen in Interlaken verfügt. Der Bauabschlag erweist sich demnach auch als zumutbar. Inwiefern das Argument des Denkmal- und Ortsbildschutzes vorgeschoben sein bzw. der angefochtene Bauabschlag einen Eingriff in den Wettbewerb (Art. 94 BV) darstellen sollte, ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Aus dem von ihr in diesem