(gemäss KDP kann im fraglichen Bereich sogar generell nicht gebaut werden), kann dieser Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden.31 Eine Projektänderung wollte die Beschwerdeführerin sodann nicht einreichen. Der Bauabschlag war somit erforderlich, um dem Denkmal- und Ortsbildschutz nachzukommen. Schliesslich hat der Bauabschlag nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Interlaken keine Orientierungsanlage mehr aufstellen kann. Einerseits gilt der Bauabschlag bloss für den mit Baugesuch vom 22. Mai 2017 beantragten Standort. Andererseits ist die geplante Orientierungsanlage nicht standortgebunden.