Ein milderes Mittel als der Bauabschlag, wie insbesondere die Anordnung von Bedingungen oder Auflagen, ist ferner nicht ersichtlich. Denn Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer näheren Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung sowohl gesetzeskonform als auch gesetzwidrig sein können. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen hingegen klar nicht entspricht, wie dies vorliegend der Fall ist (gemäss KDP kann im fraglichen Bereich sogar generell nicht gebaut werden), kann dieser Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden.31