den obigen Ausführungen würde das vorliegende Interesse am Denkmal- und Ortsbildschutz letztlich aber ohnehin ein allfälliges touristisches Interesse überwiegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend also sowohl mehrere gesetzliche Grundlagen als auch öffentliche Interessen, die einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV30) gestützt auf Art. 36 BV rechtfertigen. Der Bauabschlag ist zudem ein verhältnismässiges Mittel. So eignet sich dieser ohne Weiteres, um dem Denkmal- und Ortsbildschutz nachzukommen. Ein milderes Mittel als der Bauabschlag, wie insbesondere die Anordnung von Bedingungen oder Auflagen, ist ferner nicht ersichtlich.