l) Das Vorhaben verletzt schliesslich auch Art. 411 Abs. 1 und 2 sowie Art. 511 GBR. Denn gemäss den obigen Ausführungen stellt die geplante Orientierungsanlage einen markanten Fremdkörper bzw. ein Element ohne Bezug zum repräsentativen Charakter der Umgebung dar. Folglich führt diese weder zu einer guten Gesamtwirkung mit der Umgebung noch fügt sie sich gut ins Ortsbild ein. Die Orientierungsanlage ist im Übrigen auch nicht standortgebunden; sie kann ebenso gut an einem anderen, weniger sensiblen Ort aufgestellt werden.