Denn das Legalitätsprinzip geht dem Rechtsgleichheitsgebot insofern vor, als Letzteres im Grundsatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt. Zudem besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht grundsätzlich nur dann, wenn die Behörde nicht nur in einem oder einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform handeln wird,29 was vorliegend offensichtlich beides nicht der Fall ist. Das Bauvorhaben verletzt folglich auch Art. 9 Abs. 1 BauG.