Soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf die bestehende Reklametafel schliesslich auf eine Gleichbehandlung im Unrecht beruft, gilt im Übrigen Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass eine Behörde in einem anderen Fall (oder in einzelnen anderen Fällen) das Gesetz nicht richtig angewendet hat, gibt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Denn das Legalitätsprinzip geht dem Rechtsgleichheitsgebot insofern vor, als Letzteres im Grundsatz keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt.