j) Gemäss den Baugesuchsunterlagen soll die Orientierungsanlage unmittelbar rechts neben dem seitlichen Zugang zur Parkanlage und vor dem dort befindlichen Drahtzaun aufgestellt werden. In ihren Schlussbemerkungen weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass sie von der Eigentümerin des Baugrundstücks auch die Erlaubnis hätte, die Orientierungsanlage direkt am erwähnten Zaun zu befestigen. In beiden Fällen würde die Orientierungsanlage jedoch die Sicht auf die Bepflanzung, die in diesem Bereich die Parkanlage von der Strandbadstrasse bzw. dem darauf befindlichen Trottoir abgegrenzt, beträchtlich verstellen;