sorgfältige Einpassung ins Ortsbild unter Bezugnahme zum repräsentativen Charakter der Umgebung verlangt. Schliesslich hat das Vorhaben, auch aufgrund des Umstands, wonach das Baugrundstück in dem nach ISOS bezeichneten Gebiet Nr. 1 liegt, überdurchschnittlichen ästhetischen Anforderungen zu genügen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen vorliegend also sehr wohl gewichtige Interessen des Denkmal- und Ortsbildschutzes.