g) Aus den bisherigen Ausführungen geht hervor, dass sich die Bauparzelle an einer besonderen Lage befindet. Nicht nur darf die geplante Orientierungsanlage weder den schützenswerten Kursaal und die dazugehörige Parkanlage noch das umliegende Ortsund Strassenbild beeinträchtigen (Art. 10b Abs. 1 zweiter Satz und Art. 9 Abs. 1 BauG sowie Art. 416 Abs. 1 GBR). Sie muss auch zu einer guten Gesamtwirkung mit der Umgebung führen (Art. 411 Abs. 1 und 2 GBR) und sich gut ins Ortsbild bzw. in die Umgebung einfügen (Art. 511 GBR). Mit anderen Worten ist vorliegend eine sehr