f) Nichts Zusätzliches hinsichtlich des Schutzumfanges lässt sich hingegen aus dem Umstand ableiten, wonach der Kursaal im KGS-Inventar als A-Objekt, mithin als Objekt von nationaler Bedeutung, aufgeführt ist. Dieses Inventar listet zwar jene Kulturgüter auf, für die das KGSG17 gilt, welches die Sicherung und den Schutz von Kulturgütern gegen schädigende Auswirkungen in Krisensituationen bezweckt. Das KGS-Inventar begründet aber keine qualifizierte Rücksichtspflicht gemäss Art. 6 NHG.18 Nichtsdestotrotz weist die Aufnahme in das KGS-Inventar darauf hin, dass es sich beim Kursaal um ein äusserst bedeutendes Objekt handelt.