Als «anderes Inventar» im Sinne von Art. 13e BauV gilt es daher für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und es ist entsprechend bei der Beurteilung des hier umstrittenen Projekts zu berücksichtigen.16 In der Bewertung des ISOS werden der Gemeinde Interlaken gewisse Lagequalitäten sowie besondere räumliche und architekturhistorische Qualitäten attestiert; daneben erwähnt das ISOS auch den geschichtlichen Wert als zusätzliche Qualität der Gemeinde Interlaken. Die Bauparzelle liegt in dem nach ISOS bezeichneten Gebiet Nr. 1, das als