Gemäss Kommentar zu Art. 511 GBR haben sich alle baulichen Massnahmen innerhalb von Ortsbildgestaltungsbereichen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung gut ins Ortsbild und in die Umgebung einzufügen. Der kommunale Ortsbildgestaltungsbereich, in welchem sich die Bauparzelle befindet, ist zudem ein Schutzgebiet nach Art. 86 BauG. In solchen Gebieten sind nur Bauvorhaben gestattet, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen und den von der Gemeinde erlassenen Schutzvorschriften entsprechen oder standortgebunden sind (Art. 86 Abs. 3 BauG).