Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Bauparzelle im Perimeter eines kommunalen Ortsbildgestaltungsbereichs liegt. Das GBR hält dazu unter dem Titel «Ortsbildpflege» Folgendes fest: RA Nr. 110/2017/137 9 Art. 511 Ortsbildgestaltungsbereiche 1 Die Ortsgestaltungsbereiche bezwecken die Erhaltung, die Gestaltung und die behutsame Erneuerung der für das Ortsbild prägenden Elemente, Merkmale und Strukturen. 2 Die Ortsbildgestaltungsbereiche sind im Zonenplan 2 grundeigentümerverbindlich ausgeschieden.