Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Derartige Vorschriften müssen, um RA Nr. 110/2017/137 7 selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts. Sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.11 Die Gemeinde Interlaken hat dies getan; ihr Baureglement enthält unter dem Titel «Bau- und Aussenraumgestaltung» folgende selbständigen Bestimmungen: