Was das im konkreten Fall heisst, hängt vom Schutzbedarf des Baudenkmals und seiner Stellung in der Umgebung einerseits und dem Interesse der Veränderung der Umgebung andererseits ab. Dies kann bedeuten, dass gewisse Bauvorhaben nicht bewilligt werden können (so z.B. eine Mobilfunkantenne oder störende Werbemittelträger) oder dass die zonengemässe bauliche Nutzung (z.B. in der Höhe und in der Breite) nicht voll ausgeschöpft werden darf (Art. 10b Abs. 4 BauG und Art. 92 Abs. 1 BauV9).10 Zum auf der Bauparzelle befindlichen Kursaal wird im Bauinventar Folgendes ausgeführt: